Bitte nicht wegwerfen!

28. September 2026
von Christoph Wohlstein

Wir könnten es noch wissen wollen. Ein Beitrag zum Internationalen Tag des allgemeinen Informationszugangs

Manche Texte altern wie Wein, andere wie Milch. Für eine Nationalbibliothek sind Reife und Verderbnis beide interessant. Auch ein gründlich überholter Ratgeber kann noch Auskunft geben – wenn nicht darüber, wie man sein Leben führen sollte, dann immerhin darüber, wie man es einmal hätte führen sollen. Die Zukunftsprognose von gestern ist heute vielleicht vor allem deshalb lesenswert, weil die Zukunft sich nicht an sie gehalten hat. Dass die DNB solche Veröffentlichungen aufbewahrt, hat viele Gründe. Einer davon führt ziemlich unmittelbar zu einer Frage, die zum Tag der Informationsfreiheit passt: Wie sollen wir uns eigentlich über etwas informieren, das niemand mehr aufgehoben hat?

Die Zukunft der Welt hat die Menschen immer fasziniert…
(C. Loog, Die Weissagungen des Nostradamus, 1921,
https://d-nb.info/1014776287)

Die Deutsche Nationalbibliothek sammelt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Veröffentlichungen, erschließt sie und sichert sie auf Dauer. Sie soll sie auch für die Allgemeinheit nutzbar machen. Das steht in § 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek und klingt zunächst nach einer soliden bibliothekarischen Aufgabenbeschreibung. Dahinter steckt aber eine bemerkenswerte Entscheidung: Was künftig jemanden interessieren könnte, entscheiden wir als Bibliothek und Gesellschaft heute noch nicht abschließend. Zum Glück. Wir kennen ja noch nicht einmal die Fragen. Vielleicht möchte in fünfzig Jahren jemand untersuchen, wie wir uns die Arbeit mit künstlicher Intelligenz vorgestellt haben. Vielleicht interessieren dann unsere Vorstellungen von Familie, unsere Ernährungsgewohnheiten oder die Frage, weshalb eine Gesellschaft zeitweise offenbar alles für „smart“ hielt, was einen Akku hatte.

Die Quellen dazu müssen dann noch da sein. Auch diejenigen, bei denen wir uns rückblickend eine etwas günstigere Überlieferungslage gewünscht hätten. Mit dem Aufheben allein ist es allerdings nicht getan. Was zwar irgendwo existiert, aber nicht gefunden werden kann, hat es schwer, zum Gegenstand unserer Neugier zu werden. Deshalb gehört zum Bewahren das Erschließen: Quellen müssen auffindbar sein, damit aus einer vagen Frage eine Recherche werden kann. Und manchmal entsteht die Frage überhaupt erst, weil man auf etwas stößt, nach dem man gar nicht gesucht hatte. Das ist keineswegs selbstverständlich. Im digitalen Alltag bekommen wir häufig mehr von dem angeboten, wofür wir uns bereits interessiert haben. Einmal nach einem Rasenmäher gesucht, und das Internet hält uns noch wochenlang für einen Menschen, dessen wesentliches Lebensziel eine gepflegte Schnittkante ist. Empfehlungen können hilfreich sein. Unsere möglichen Interessen sind aber größer als die Summe unserer bisherigen Klicks.

Eine Bibliothek eröffnet die Chance, diesen Interessen nachzugehen – und neue zu entdecken. Man beginnt mit einer Frage und begegnet einer anderen. Man sucht eine Bestätigung und findet einen Widerspruch. Man wollte eigentlich nur kurz etwas nachsehen. Letzteres dürfte zu den zuverlässigsten Fehleinschätzungen des Bibliotheksbesuchs gehören. Aber muss das, was man wissen möchte, wenigstens wichtig sein? Braucht es eine wissenschaftliche Fragestellung, eine berufliche Veranlassung oder einen sonstigen Nachweis ernsthafter Absichten?

Für die grundrechtliche Freiheit, sich zu informieren, lautet die Antwort: Neugier braucht keine solche Rechtfertigung. Artikel 5 Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz des Grundgesetzes (oder wie man im juristischen Sprachgebrauch wunderbar kryptisch sagen würde: Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Hs. GG) schützt für jeden und jede das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“. Im Grundgesetz steht nicht: sofern es der beruflichen Weiterbildung dient, der „Hochkultur“ entstammt oder einen akademischen Abschluss voraussetzt. Auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Relevanz ist nicht vorgesehen. Das Grundgesetz verlangt kein Exposé und keinen Lehrstuhl, bevor man etwas wissen möchte.

… und jede Zeit hat Antworten auf die zukünftigen Herausforderungen gefunden. (H. Krebs, Wie und wen soll ich heiraten? (Wie wird eine Ehe glücklich?), 1921, https://d-nb.info/1017282374)

Natürlich regelt das Grundgesetz mit der Informationsfreiheit nicht sämtliche Bedingungen eines Bibliotheksbesuchs und eröffnet auch nicht jede beliebige Information (eben nur die allgemein zugänglichen Quellen). Es stellt hier aber ein elementares Freiheitsrecht fest, dessen Bedeutung leicht hinter seiner bekannteren Nachbarin verschwindet: der Meinungsfreiheit. Diese steht aber nicht ohne Grund im gleichen Satz des Artikel 5 Absatz 1 GG.

Eine Meinung hat man schnell. Manchmal genügt eine Überschrift; dem ein oder anderen scheint schon ein vermuteter Inhalt auszureichen. Sich eine Meinung zu bilden, kann dagegen Zeit brauchen. Dafür muss man nachlesen, vergleichen, Behauptungen überprüfen können. Interesse kann der Anfang dieses Prozesses sein. Der Zugang zu Quellen ermöglicht es, ihm nachzugehen. Belastbare Quellen erzeugen belastbare Diskurse zwischen den Meinungen.

Die Meinungsfreiheit muss man sich selbstverständlich nicht erst verdienen, sie ist eines der elementarsten Grundrechte überhaupt: Sie schützt auch die spontane, schlecht recherchierte und ziemlich abwegige Meinung. Es wäre eine sonderbare Freiheit, wenn man vor ihrer Ausübung zunächst einen Wissenstest bestehen müsste. Für den demokratischen und auch den gesellschaftlichen Diskurs macht es dennoch einen erheblichen Unterschied, ob wir Gelegenheit haben, mehr zu erfahren, als wir ohnehin schon glauben; und ob wir diese Gelegenheit nutzen. Die DNB bietet die Gelegenheit, jede noch so versteckte oder vermeintlich unwichtige Quelle für die eigene Meinungsbildung (und viele andere Zwecke) zu nutzen.

Angenehm ist das nicht immer. Quellen können das eigene Weltbild stören. Sie können zeigen, dass eine lieb gewonnene Geschichte nicht ganz stimmt, das überzeugende Zitat aus seinem Zusammenhang gerissen wurde oder die vermeintlich neue Debatte schon vor hundert Jahren mit erstaunlich vertrauten Argumenten geführt wurde. Manchmal ist der historische Abstand kleiner, als es die Kleidung auf den Fotos vermuten lässt. Manchmal ist aber auch die in den Büchern geäußerte Meinung von Zeitgenossen eine Herausforderung. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum deutsch-deutschen Medienverkehr im Jahr 1969 das große Gewicht der Informationsfreiheit einmal so ausgedrückt:

„Nicht zuletzt können die Informationen den Einzelnen befähigen, die Meinungen anderer kennenzulernen, sie gegeneinander abzuwägen, damit Vorurteile zu beseitigen und Verständnis für Andersdenkende zu wecken.“

Das Gericht setzt in der gleichen Entscheidung an späterer Stelle fort:

„Dem Einzelnen soll ermöglicht werden, sich seine Meinung auf Grund eines weitgestreuten Informationsmaterials zu bilden. Er soll bei der Auswahl des Materials keiner Beeinflussung durch den Staat unterliegen.“

(BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 – 1 BvR 46/65 bzw. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 27, S. 71 (Leipziger Volkszeitung) – Zitate: S. 82 bzw. S. 84.)

Und selbstverständlich bewahrt die seit langem gesamtdeutsche Institution DNB auch Veröffentlichungen auf, deren Aussagen wir entschieden ablehnen. Sammeln bedeutet keine Zustimmung. Ein Katalogeintrag ist keine Leseempfehlung, geschweige denn ein zustimmendes Nicken. Auch Irrtümer, Ressentiments und menschenfeindliche Vorstellungen gehören zur Überlieferung, mit der wir uns auseinandersetzen müssen. Dafür braucht es im zweiten Schritt Einordnung, Kritik und die Beachtung rechtlicher Grenzen. Das bloße Vorhandensein im Bestand verleiht einer Behauptung keine Glaubwürdigkeit. Es ermöglicht aber, nachzusehen, worüber wir sprechen. Das ist für Widerspruch ebenso wichtig wie für Zustimmung.

Zum Tag der Informationsfreiheit lässt sich deshalb auch an eine ganz alltägliche Voraussetzung demokratischer Öffentlichkeit erinnern: dass Quellen erhalten, auffindbar und im rechtlich zulässigen Rahmen zugänglich bleiben. Dass Menschen ihren Fragen nachgehen können. Und dass die Antwort offenbleibt, bis man nachgesehen hat. Wir wissen nicht, welche unserer Veröffentlichungen die Menschen einmal brauchen werden, welche sie wichtig finden. Schon deshalb heben wir vorsichtshalber auch die auf, die Widerspruch erzeugen.

Der 28. September ist der Internationale Tag des allgemeinen Informationszugangs. Dieser Tag erinnert daran, dass freier und verlässlicher Zugang zu Wissen keine Selbstverständlichkeit ist. Freier Informationszugang muss erkämpft, erarbeitet und geschützt werden. Wir als wissenschaftliche Bibliotheken stehen dabei im Zentrum. Wir ordnen Wissen über Generationen hinweg und sorgen dafür, dass sie jederzeit online auf Forschungsergebnisse aus aller Welt zugreifen können. In einer Zeit der vielfältigen Krisen sorgen wir für Qualität, Transparenz und dauerhafte Verfügbarkeit von Forschungsergebnissen. Damit sind wir eine tragende Säule für Fortschritt und Demokratie!

Christoph Wohlstein

Christoph Wohlstein ist Jurist im internen Justiziariat und behördlicher Datenschutzbeauftragter der DNB.

*Nachweis Beitragsbild auf der Startseite:dbv

Schreibe einen Kommentar

Kommentare werden erst veröffentlicht, nachdem sie von uns geprüft wurden.
Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Über uns

Die Deutsche Nationalbibliothek ist die zentrale Archivbibliothek Deutschlands.

Wir sammeln, dokumentieren und archivieren alle Medienwerke, die seit 1913 in und über Deutschland oder in deutscher Sprache veröffentlicht werden.

Ob Bücher, Zeitschriften, CDs, Schallplatten, Karten oder Online-Publikationen – wir sammeln ohne Wertung, im Original und lückenlos.

Mehr auf dnb.de

Schlagwörter

Blog-Newsletter

In regelmäßigen Abständen erhalten Sie von uns ausgewählte Beiträge per E-Mail.

Mit dem Bestellen unseres Blog-Newsletters erkennen Sie unsere Datenschutzerklärung an.

  • ISSN 2751-3238